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Urheberrecht München

Abmahnung – Der häufigste Problemfall im Urheberrecht

Rechtsanwalt Urheberrecht München

Man hat Sie wegen Filesharing oder der unerlaubten Veröffentlichung eines Fotos abgemahnt? Nachfolgend informiere ich Sie über die Rechtslage und Verteidigungschancen. Nicht immer ist der Vorwurf der Verletzung des Urheberrechts haltbar. In jedem Fall ist es wichtig, dass Sie Ruhe bewahren und besonnen vorgehen. Empfehlenswert ist außerdem, dass Sie sich rasch an einen erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Gerne stehe ich Ihnen hierbei in München und deutschlandweit zur Verfügung. Dank fundierter Kenntnisse im Bereich Urheberrecht kann ich Sie umfassend beraten. Dabei ist eine Reaktion in fast allen Fällen erforderlich, d. h. die Strategie „den Kopf in den Sand zu stecken“ funktioniert grundsätzlich nicht.

Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Hierzu gehören:

  • Sprachwerke, wie Schriftwerke oder Computerprogramme
  • Musiktitel
  • Fotos
  • Filme oder TV-Serien
  • Computerspiele
  • Zeichnungen, Pläne oder Karten.

Der Urheber bestimmt über seine Werke

Der Urheber hat das Recht, zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Ferner steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, das Werk zu verwerten. Also etwa zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen.

Bei Verletzung des Urheberrechts steht dem Verletzten ein Unterlassungsanspruch gegen den Verletzer zu. Regelmäßig machen die Urheber auch einen Schadensersatzanspruch geltend.

Vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens soll der Verletzte den Verletzer abmahnen. Er soll ihm die Gelegenheit geben, eine mit einer Vertragsstrafe bewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Bei berechtigten Abmahnungen kann der Urheber den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, wie z. B. Rechtsanwaltsgebühren, fordern.

Regelmäßiger Abmahnungsversand seit 2005

Seit 2005 verschicken in Deutschland mehrere Kanzleien / Anwälte Abmahnungen wegen Filesharing. Unter diesen ist die Münchner Kanzlei Frommer Legal Spitzenreiter. Angesichts der prominenten Mandantschaft verwundert das nicht. Zu den Mandanten zählen Branchengrößen wie Warner Bros. Entertainment inc., Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH oder Studiocanal GmbH. Aber auch für die Münchner Medienhäuser Telepool GmbH, Leonine Distribution GmbH oder Leonine Licensing GmbH ist Frommer Legal tätig.

Eine weitere Kanzlei, welche mehrere tausend Abmahnschreiben pro Jahr versendet, ist die des Berliner Rechtsanwalts Daniel Sebastian. Vor allem im Bereich der Musiktitel für DigiRights Administration GmbH. Nimrod Rechtsanwälte sind ebenfalls regelmäßige Vertreter der Unterhaltungsindustrie, z. B. für Astragon Sales & Services GmbH, Aerosoft GmbH oder die Kalypso Media Group GmbH.

Im Bereich der Abmahnung wegen der unerlaubten Verwendung von Bildmaterial ist ebenfalls Frommer Legal stark vertreten. Hier vertritt die in München ansässige Kanzlei insbesondere die Image Professional GmbH.

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Verbreitung geschützter Werke auf Tauschbörsen

Sie sind mit dem Vorwurf vermeintlichen Filesharings auf Tauschbörsen konfrontiert, urheberrechtlich geschützte Werke verbreitet zu haben? Ignorieren Sie dieses Abmahnschreiben keinesfalls. Auch sollten Sie nicht einfach etwaigen Zahlungsaufforderungen nachkommen. Setzen Sie sich umgehend mit meiner Kanzlei in München in Verbindung. Nach meiner anwaltlichen Einschätzung erarbeiten wir die richtige Vorgehensweise.

Abmahnung bei Filesharing …

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Abmahnung bei urheberrechtlich geschützten Fotos

Fotos und anderes Bildmaterial – ohne die Erlaubnis des Rechteinhabers – auf der eigenen Homepage online zu stellen, kann teuer werden. Mit einer Abmahnung müssen Sie mindestens rechnen. Ignorieren Sie ein solches Abmahnschreiben nicht. Nehmen Sie stattdessen umgehend Kontakt zu meiner Anwaltskanzlei in München auf. Anschließend kann ich Ihren Fall einschätzen und die Vorgehensweise ermitteln.

Abmahnung wg. geschützter Fotos …

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Ratgeber Abmahnung – München Urheberrecht

Der Erhalt einer Abmahnung ist nicht nur unangenehm, vielfach wissen Betroffene auch nicht, wie sie sich nun verhalten sollen. Damit Sie eine erste Anlaufstelle haben, habe ich Ihnen einen Ratgeber erstellt, der die wichtigsten Fragen / Aspekte aufgreift. Beachten Sie aber, dass ein Ratgeber einen kompetenten Anwalt nicht ersetzen kann!

Ratgeber zum Thema Abmahnung …

 

Häufig gestellte Fragen zu Abmahnungen (FAQ)

Im Folgenden beantworte ich häufig gestellte Fragen, die im Zusammenhang mit einer Abmahnung auftreten. Finden Sie keine passende Antwort auf Ihre Frage, scheuen Sie sich nicht, nachzufragen. Im Rahmen einer telefonischen Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen gerne, unverbindlich für Sie und kostenlos.

Eine Abmahnung

  • ist ein formaler Hinweis auf ein bestimmtes Fehlverhalten. Zum Beispiel die Verletzung eines Urheberrechts aufgrund der unberechtigten Verbreitung von Musik, Filmen, TV-Serien, Spielen oder Fotos.
  • ist verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten zukünftig zu unterlassen.
  • dient dazu, Streitigkeiten ohne die Einschaltung eines Gerichts im Wege eines Vergleichs beizulegen.

Weil über Ihren Internetanschluss die Verletzung eines Urheberrechts begangen sein soll. D. h. noch lange nicht, dass Sie die Verletzung selbst (als Täter) begangen haben. Leider kommt in bestimmten Fällen auch eine Haftung in Betracht, wenn Sie selbst die Verletzung nicht begangen haben (als Störer).

Ein Verstoß gegen die dem Urheber zustehenden und geschützten Rechte. Insbesondere gegen das Verwertungsrecht durch rechtswidrige Verbreitung z. B. über eine Internet-Tauschbörse.

Die Gegenseite ist regelmäßig ein großer Medienkonzern, wie Warner Bros. oder Sony. Vertreten wird die Gegenseite von Rechtsanwälten, welche sich auf die Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen spezialisiert haben. Unter anderem die oben genannten Daniel Sebastian, Nimrod oder Sarwari.

Die Gegenseite fordert Sie auf, das rechtswidrige Verhalten zukünftig zu unterlassen und dies mit einer Erklärung zu dokumentieren (Unterlassungserklärung). Ferner kommen auch Geldforderungen zum Tragen, und zwar Schadensersatz sowie Ersatz der Rechtsanwaltskosten.

Hat sich die Verletzung des Urheberrechts über Ihren Internetanschluss ereignet, dann ja! Dabei ist egal, ob von Ihnen, Ihren Kindern, Ihrem Ehepartner, von WG-Mitbewohnern oder Gästen.

Es bringt nichts, den Kopf in den Sand zu stecken und darauf zu hoffen, dass keine weiteren Schreiben kommen. Insbesondere wenn Sie keine Unterlassungserklärung abgeben, droht ein kostspieliges und mit erheblichen rechtlichen Risiken verbundenes Gerichtsverfahren. Oft erfolgt dieses sehr kurzfristig im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Liegt also eine Verletzung vor, rate ich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung.

Sie erklären, ein bestimmtes Verhalten, z. B. die Verbreitung eines Filmes oder eines Musikalbums, zukünftig zu unterlassen. An diese Erklärung sind Sie lebenslang gebunden. Damit Sie sich auch an diese Erklärung halten, müssen Sie sich auch verpflichten, bei Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Im Ergebnis heißt das, dass Sie über einen langen Zeitraum ein sehr hohes finanzielles Risiko tragen. Dieses Risiko ist in vielen Fällen existenzbedrohend, da die Vertragsstrafe regelmäßig mehrere tausend Euro beträgt.

Nein! Denn es steht nach wie vor die Geldforderung im Raum. Weiterhin ist die Unterlassungserklärung der Gegenseite regelmäßig viel zu weit gefasst und erhöht damit Ihr finanzielles Risiko erheblich. Außerdem ist die erste Abmahnung oft nur der Beginn einer scheibchenweise drohenden Abmahnwelle gegen Sie. Deshalb ist eine solche Erklärung unbedingt anzupassen (sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung). Wenden Sie sich zeitnah an meine Anwaltskanzlei in München.

Die modifizierte Unterlassungserklärung hat das Ziel, Ihr Haftungsrisiko so weit wie möglich zu minimieren. Allerdings wird die Gegenseite Ihre Unterlassungserklärung ablehnen und die Abgabe einer ausreichenden Erklärung gerichtlich einfordern, wenn die Unterlassungserklärung die Rechte der Gegenseite ungenügend schützt.

Deshalb ist darauf zu achten, dass kein Schuldeingeständnis abgegeben, die Geldforderung nicht anerkannt, die Wiederholungsgefahr trotzdem ausgeräumt und damit kein Gerichtsverfahren riskiert wird.

Unzählige Muster von Unterlassungserklärungen kursieren im Internet. Anleitungen zur Erstellung, (angebliche) Erfolgsgeschichten und rechtliche Ratschläge finden sich auf vielen Seiten zu diesem Thema. Daher stellen sich viele Abgemahnte die Frage, ob sie sich die Kosten für einen Anwalt sparen und die Unterlassungserklärung selbst erstellen können.

Mein Rat hierzu: Dann unterschreiben Sie lieber die von der Gegenseite vorgefertigte Unterlassungserklärung. Denn das Risiko, die Erklärung zu eng zu fassen und damit ein kostspieliges Verfahren zu riskieren, ist gewaltig. Die Frage, ob und wenn ja, in welchem Rahmen eine Unterlassungserklärung abzugeben ist, ist die wichtigste Frage bei einer Abmahnung überhaupt. Standardklauseln hinsichtlich der Rechtsverbindlichkeit, zum „Neuen Hamburger Brauch“ oder hinsichtlich einer auflösenden Bedingung bei Änderung der Rechtslage mögen sich anhand von Mustern erstellen lassen.

Aber die Frage, ob sich die inhaltliche Reichweite des Unterlassungsanspruches ausdehnt (zur Vermeidung von Folgeabmahnungen) oder einschränkt, bedarf einer fachlichen Einschätzung und ist von allerhöchster finanzieller Bedeutung. Eine Mustererklärung kann so etwas nicht abdecken. Gleiches gilt für die Frage, ob – und wenn ja – wie eine Klarstellung oder Modifikation hinsichtlich der Täter- oder Störerhaftung erfolgt.

Neben der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung enthalten Abmahnschreiben regelmäßig Geldforderungen. So fordert Waldorf Frommer derzeit 915 € für das illegale Anbieten eines Films oder 569,50 € bei einer Folge einer TV-Serie. Ein Computerspiel schlägt bei den .rka Rechtsanwälten mit 800 € zu Buche, Rechtsanwalt Daniel Sebastian möchte für einen Musiktitel 600 €.

Mein Rat ist: Zahlen Sie weder den geforderten Betrag noch irgendeine andere Summe. Überlassen Sie einem Rechtsanwalt die vollständige Zurückweisung der Forderung, falls Sie für die Verletzung des Urheberrechts nicht verantwortlich sind. Und überlassen Sie im Fall einer Haftung das Aushandeln eines Vergleichs Ihrem Rechtsanwalt, insbesondere handeln Sie mit dem gegnerischen Rechtsanwalt keinen telefonischen Vergleich aus.

Kollegen bezeichnen diesen häufig anzutreffenden Ratschlag auch als „150 €-Falle“. In der Tat ist von einer solchen Zahlung zumindest dann abzuraten, wenn Sie keinen schriftlichen Vergleich mit dem Rechteinhaber geschlossen haben. Sonst wird die Zahlung als ein außergerichtliches Geständnis gewertet und führt zu einer Beweislastumkehr. D. h. nicht mehr die Gegenseite muss ihre Behauptung beweisen, dass Sie eine Urheberrechtsverletzung begangen haben. Sondern Sie müssen beweisen, dass Sie nicht verantwortlich waren. Der Vergleich muss beinhalten, dass durch die Zahlung weitere Forderungen in der Angelegenheit ausgeschlossen sind.

Übrigens: In Rechtsschutzversicherungen ist die Übernahme von Kosten für Urheberrechtsstreitigkeiten meistens ausgeschlossen. Manche Versicherungen akzeptieren aber (aus Kulanz) die Übernahme für eine Erstberatungsgebühr.

Regelmäßig besteht die Forderung aus zwei Teilen: Schadensersatz und den Kosten der Abmahnung, insbesondere Übernahme der Rechtsanwaltsgebühren.

Wichtig ist zunächst, dass ein Schadensersatz nur vom Täter der Urheberrechtsverletzung zu zahlen ist. Waren Sie also nur Anschlussinhaber und haben die Tat nicht selbst begangen, ist überhaupt kein Schadensersatz zu zahlen.

Ansonsten wird der Schadensersatz in der Regel im Wege der sog. Lizenzanalogie berechnet. Die Rechtsprechung hierzu ist (vorsichtig ausgedrückt) unterschiedlich, nachfolgend eine kurze Übersicht:

Für einen Musiktitel hat der Bundesgerichtshof 200 € zugesprochen. Ein PC-Spiel wurde vom LG Köln mit 510 € bewertet. Für einen Film sprachen das AG Hamburg und das LG Frankfurt 250 € zu, das LG Hamburg bei einem Erotikfilm hingegen 1.000 €.

Dabei haben die einzelnen Gerichte in den letzten Jahren ihre eigene Rechtsprechung oft korrigiert. Aufgrund des für beide Seiten bestehenden Prozessrisikos ist daher ein großer Verhandlungsspielraum vorhanden.

Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren durch mehrere Gesetzesänderungen den Tatsachen Rechnung getragen, dass sich eine Abmahnindustrie mit häufig überzogenen Forderungen entwickelt hat. Die Kosten für den gegnerischen Anwalt berechnen sich nach dem Streitwert.

Dieser wiederum setzt sich zusammen aus der Schadensersatzforderung (z. B. 700 € für einen Film) und dem Unterlassungsanspruch. Der Anspruch ist regelmäßig auf 1.000 € gedeckelt. Bei einem Streitwert von 1.700 € betragen die Anwaltsgebühren 235,80 €. Wenn der Abgemahnte nicht Täter ist, entfallen jedenfalls die Teile der Gebühr, welche die Schadenersatzforderung betreffen. Im Beispiel beträgt der Streitwert dann nur noch 1.000 € und die daraus resultierende Anwaltsgebühr 159,94 €.

Zu beachten ist, dass die Deckelung entfallen kann. Dies wird in den meisten Abmahnschreiben als Drohmittel eingesetzt, um den Abgemahnten zur Annahme des Vergleiches zu bewegen.

 

Urheberrecht München – Jetzt Anwalt kontaktieren

Gerade im Bereich Urheberrecht bekommen Sie es schnell mit „schwierigen Gegnern“ zu tun. Zwar haben Urheber ein Recht auf Schutz ihrer Werke, ist ein Vorwurf aber haltlos, muss er passend gekontert werden. Als erfahrener Rechtsanwalt aus München, weiß ich mit der Gegenseite umzugehen und auf Augenhöhe zu agieren.